Weihnachtsgrüße

Liebe Vereinsmitglieder,

wir wünschen Euch und Euren Familienangehörigen ein frohes Fest und ein erfolgreiches neues Jahr 2021 .

bleibt alle gesund !

 

Corona Anordnung

Ab Montag den 02.11.2020 ist unser Schützenhaus vorläufig für 4 Wochen zu, auch Training / Schießen ist verboten.!!!

der Vorstand

Corona Aktuell

 

Fuchs Maria <fuchs.maria@eppelborn.de> schrieb am Di., 16. Juni 2020 08:28:

Guten Tag Frau Theobald,

 

es gibt zwar Änderungen, aber der Chor darf in geschlossenen Räumen nur mit 10 Teilnehmern und Schutzvorkehrungen singen.

Das gleiche betrifft die Bandprobe. Die Sängerin muss zu den übrigen Bandmitgliedern 3m Abstand halten!

 

Hier ein Auszug aus der neuen Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie v.10.06.2020 gültig ab 15.06.2020:

  • 4 Abs. 6: Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie andere Einrichtungen und

Vereine, die kulturelle Aufführungen veranstalten, können ab dem 15. Juni 2020

ihren Betrieb wiederaufnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies auf der

Grundlage eines Hygienekonzeptes, das geeignete Maßnahmen zur vollständigen

Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a vorsieht, unter Beachtung

besonderer Schutzvorkehrungen und unter Sicherstellung des

Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Für die Zuschauerzahlen gilt

  • 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 5 sowie § 3 Absatz 3 entsprechend,

soweit nicht nach § 3b Absatz 5 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. Der

Probebetrieb findet vorbehaltlich etwaiger arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben auf

der Grundlage eines Hygienekonzepts, unter Beachtung besonderer

Schutzvorkehrungen, unter Sicherstellung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz

1 Satz 3 und für nicht-professionelle Einrichtungen und Vereine unter Maßgabe des

  • 3 Absatz 2 1 Satz 3 Nummer 3 statt. Chorveranstaltungen und -proben sind

mit bis zu zehn Teilnehmern auch in geschlossenen Räumen auf der

Grundlage eines Hygienekonzeptes, das unter anderem geeignete

Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des §

3a, die Beachtung besonderer Schutzvorkehrung und die Einhaltung des

notwendigen Mindestabstandes zwischen den einzelnen Teilnehmern

vorsieht, zulässig. Untersagt sind Chorveranstaltungen und -proben in

geschlossenen Räumen.

 

Bitte beachten Sie auch die Änderungen der Kontaktbeschränkung wenn es um private Feierlichkeiten geht:

  • 3 Kontaktbeschränkungen

(1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

(2) Veranstaltungen können unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen

und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen stattfinden; dabei sind

Veranstaltungen mit mehr als 10 anwesenden Personen unter Angabe des

Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat

geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe

des § 3a zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu

beachten. Hiervon ausgenommen sind: Abweichend hiervon sind zugelassen

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,

die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die

für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind

einzuhalten,

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet sind, dass sie jeweils

ausgehend von einer Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach § 1

Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts,

  1. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Gruppe von insgesamt bis zu 10 Personen (soziale Bezugsgruppe).

Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist bei allen

Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten außer

zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises und Angehörigen des

bestimmbaren weiteren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 3 Nummer 2

oder der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 3 Nummer 3.

Veranstaltungen unter freiem Himmel, zu denen je Veranstaltungstag und -ort

in der Summe mehr als 100 Personen zu erwarten sind, sind bis

einschließlich 28. Juni 2020 untersagt; das gleiche gilt für Veranstaltungen in

geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen.

 

Bei der Einhaltung des Mindestabstands ist es natürlich wichtig, wie groß die Raumgröße ist und wie viele Personen dann entsprechend mit Abstandsregelung Platz finden.

 

Für den Kurs-u. Trainingsbetrieb gibt es auch Änderungen im § 4 Abs. 9 :

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen

kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3,
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zwanzig Personen, bei

denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,

  1. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
  2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,

insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,

  1. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  2. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  3. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den

Sportstätten,

  1. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme

des Trainingsbetriebes und

  1. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §3 Abs.2, 1. Halbsatz.

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der

Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9

aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des

Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von

Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1

bis 3 und 6 erteilen. Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch

im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9

eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und

Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

 

Viele Grüße

Gemeinde Eppelborn

Der Bürgermeister

i.A.

 

Maria Fuchs

Ordnungsamt

Rathausstraße 27

66571 Eppelborn

Tel. 06881/ 969-117

Fax. 06881/ 969-222

E-Mail: fuchsm@eppelborn.de

Informationen zum Senden elektronisch signierter Dokumente an die Gemeinde Eppelborn erhalten Sie auf  www.eppelborn.de

 

Von: Rita Theobald [mailto:theobaldritart@gmail.com]
Gesendet: Montag, 15. Juni 2020 12:12
An: Fuchs Maria <fuchs.maria@eppelborn.de>
Betreff: Dokument von Rita

 

Weitere Lockerungen III

 

Guten Tag Frau Fuchs

Da es neuere Lockerung gibt, möchten wir auf der sicheren Seite sein und nachfragen in wie fern es uns betrifft. Siehe Anhang sowie gibt es für Bands und Chöre Neuerungen das diese bis 20 Personen proben dürfen, in wie fern betrifft diese unsere 1 Sängerin.

Freie mich über ein Feedback

Vielen Dank

 

Mit freundlichem Gruß

Rita Theobald

Schützenhaus Humes Adlerauge

Weihnachtsmarkt Dorfgemeinschaft Humes 2019

am 14. und 15.12.2019 findet der diesjährige Weihnachtsmarkt der Dorfgemeinschaft Humes auf dem Dorfplatz statt.

da noch Dienste zu besetzen sind, bitten wir euch in die Liste  im Schützenhaus einzutragen.

14.12.2019 Samstag von 14:30 bis ca.23:00 Uhr

15.12.2019 Sonntag von 14:30 bis 19:00 Uhr.

der Vorstand

Weihnachtsfeier 2019

Unsere Weihnachtsfeier findet am 29.11.19 ab 18:00 im Schützenhaus statt.

Unkostenbeitrag 10,00€ / Person.

Bitte meldet Euch rechtzeitig an,

der Vorstand